§ 5 Bundesamt
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-1 (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Präsidenten des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-3 (3) Der Präsident des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-4 (4) Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-5 (5) Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/5#abs-6 (6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 5 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.11.2025 – 1 C 28.24Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und AufenthaltsverbotsZitiert von 14
- VG Karlsruhe, 03.02.2026 – A 13 K 11053/25Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 17.03.2026 – 30 K 3031/25.AZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 – 12 S 986/23Ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung vor Bestandskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Stuttgart, 21.06.2018 – 4 K 6710/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 08.06.2026 – 35 K 195/24 A
- VG Minden, 04.05.2026 – 15 K 6103/25.A
- VG Berlin, 19.03.2026 – 35 L 763/25 A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.